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Satzung

§ 1

Die unter dem Namen „Verband für Wohnungslüftung“ gegründete Vereinigung ist ein Verein. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Essen. Gemäß Mitgliedsbeschluss vom 22.2.06 wird sich der Verband nun „Bundesverband für Wohnungslüftung“ nennen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck der Gemeinschaft

Der Verband bezweckt die Förderung von Maßnahmen des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung auf der Grundlage von Wohnungslüftungssystemen mit und ohne Wärmerückgewinnung. Neben dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung bildet die Verbesserung des Innenraumklimas im Interesse der Gesundheit und der Hygiene des Menschen einen weiteren Schwerpunkt.

Zu den Aufgaben des Verbandes gehören:

  • Unterstützung von Gesetzgebung, Verwaltung und Forschung.
  • Die Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Beratung.
  • Herausgabe von Informationen zur Wohnungslüftung über geeignete Medienkonzepte
  • Aufklärung und Beratung insbesondere bei mess- und regeltechnischen Verfahren.
  • Die Korrektur falscher und irreführender Aussagen über Wohnungslüftungssysteme mit und ohne Wärmerückgewinnung und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
  • Der Verband ist unpolitisch. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich für die Zwecke des Verbandes zu verwenden.
  • Förderung der qualifizierten Systemanbieter für Wohnungslüftung mit und ohne Wärmerückgewinnung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit.

§4 Mitglieder

Mitglieder können Hersteller von Lüftungsgeräten, -anlagen und –komponenten, Verbände, Institutionen und natürliche Personen aus dem Inland und europäischen Ausland sein, die nicht im Widerspruch zu dem unter §3 genannten Zweck stehen, sondern diesen nachhaltig und im vollen Umfang unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im voraus erhoben und muss bis spätestens zum 01. März eines jeden Jahres gezahlt sein. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines vom Vorstand zu erstellenden Haushaltsplanes für die Aufgaben des kommenden Geschäftjahres – unter Berücksichtigung des jeweiligen Mitgliederbestandes – festgelegt. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ermäßigungen auf die Sätze der Beitragsordnung einräumen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende aus dem Verband austreten. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief oder protokolliertes Fax an die Verbandsgeschäftsstelle zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitgliedes, durch Erlöschen einer Firma, Institution oder Gesellschaft, die Mitglied des Verbandes ist, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichterfüllung der Mitgliederpflichten sowie Verstöße gegen die Interessen des Verbandes oder die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach fruchtloser Mahnung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Mitgliederversammlung anrufen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gelten die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen ein. Anträge zur Tagesordnung sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • a) Satzungsänderungen,
  • b) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • c) die Wahl des Vorstandes,
  • d) die Höhe des Mitgliederbeitrages,
  • e) Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltplanes,
  • f) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  • g) die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • h) die Auflösung des Verbandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 11 Mitglieder vertreten sind.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat zunächst eine zweite Abstimmung stattzufinden, bevor ein Antrag als abgelehnt gilt. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Mehrheit von ¾ der vertretenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden und aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Seine Stellvertreter auf jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung §8 gegeben ist, gehört zur Aufgabe des Vorstandes die Behandlung aller sich aus §3 ergebenden Fragen. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich einberufen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Wahlen und Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Behinderungsfalle seine Stellvertreter. Der Grund der Behinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Jeder von ihnen kann allein vertreten. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen bzw. deren Ausführung zu überwachen. Der Vorstand hat das Recht, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben technische Kommissionen bzw. Ausschüsse einzuberufen.

§ 10 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und kann nur von diesem abberufen werden. Er leitet die Geschäfte und vertritt den Verband in allen Geschäftsangelegenheiten im Rahmen der von ihm vom Vorsitzenden des Vorstandes erteilten Weisungen und der ihm vom Vorstand übertragenen Vollmachten. Er ist Leiter der Geschäftsstelle des Verbandes. Er nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teil und kann als Mitglied eines Ausschusses gewählt werden.

§ 11 Rechnungsprüfer

Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Verbandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

§ 12 Vergütung

Die Tätigkeit des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.

§ 13 Auflösung des Verbandes

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließen soll, muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen, in dem auf die beabsichtige Auflösung hinzuweisen ist. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der das Vermögen im Zeitpunkt der Auflösung feststellt und verantwortlich für die beschlossene Verwendung des Vermögens ist. Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens treffen, welches nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Verbandes sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zu Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Verbandszeichen

Der Verband führt ein Zeichen, das beim Bundespatentamt in die Verbandszeichenrolle eingetragen ist. Eine Benutzung dieses Zeichens ist entsprechend der vom Vorstand und der Fachkommission erarbeiteten Verbandzeichen-Satzung gestattet.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes. Dies gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verband.

Essen, 18. Juli 1996

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